Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Article 10 of the European Convention on Human Rights

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information vor , vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen, die "im Einklang mit dem Gesetz" und " in einer demokratischen Gesellschaft notwendig " sind. Dieses Recht beinhaltet die Freiheit, Meinungen zu vertreten sowie Informationen und Ideen zu erhalten und weiterzugeben.

Text

Artikel 10 - Meinungsfreiheit

1. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen zu vertreten und Informationen und Ideen ohne Einmischung der Behörde und unabhängig von den Grenzen zu erhalten und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht daran, die Lizenzierung von Rundfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen zu verlangen.

2. Die Ausübung dieser Freiheiten kann, da sie Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich bringt, solchen Formalitäten, Bedingungen, Beschränkungen oder Strafen unterliegen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit und des Territoriums erforderlich sind Integrität oder öffentliche Sicherheit, zur Verhinderung von Störungen oder Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des Ansehens oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Offenlegung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit von die Justiz.

Die Lizenzausnahme

Die Bestimmung über die "Lizenzierung von Rundfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen", dh das Recht des Staates, die Medienunternehmen zu lizenzieren, wurde aufgrund der begrenzten Anzahl verfügbarer Frequenzen und der Tatsache aufgenommen, dass zu diesem Zeitpunkt die meisten europäischen Staaten ein Monopol von hatten Rundfunk und Fernsehen. Später entschied das Gericht, dass "aufgrund des technischen Fortschritts in den letzten Jahrzehnten die Rechtfertigung dieser Beschränkungen nicht anhand der Anzahl der verfügbaren Frequenzen und Kanäle erfolgen kann". Die öffentlichen Monopole innerhalb der audiovisuellen Medien wurden vom Gericht als Verstoß gegen Artikel 10 angesehen, vor allem, weil sie nicht mehrere Informationsquellen bereitstellen können.

Das Gericht entschied auch, dass Geräte zum Empfang von Rundfunkinformationen wie Satellitenschüsseln nicht unter die im letzten Satz des ersten Absatzes vorgesehene Beschränkung fallen.

Rechtsprechung

Siehe auch

Anmerkungen

Verweise

  • C Gearty, Bürgerliche Freiheiten (Clarendon 2007)

Externe Links