Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Article 11 of the European Convention on Human Rights

Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit , einschließlich des Rechts auf Gewerkschaftsbildung , vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen, die "im Einklang mit dem Gesetz" und " in einer demokratischen Gesellschaft notwendig " sind.

Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

  1. Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit und auf Vereinigungsfreiheit mit anderen, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zum Schutz seiner Interessen zu gründen und ihnen beizutreten.
  2. Die Ausübung dieser Rechte darf nicht eingeschränkt werden, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit, zur Verhütung von Störungen oder Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder erforderlich Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel soll nicht verhindern, dass Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Verwaltung des Staates rechtmäßige Beschränkungen für die Ausübung dieser Rechte auferlegen.

Rechtsprechung

Siehe auch

Anmerkungen

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