Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Article 7 of the European Convention on Human Rights

Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention begrenzt die Kriminalisierung und verbietet die nachträgliche Kriminalisierung durch die Unterzeichnerländer.

Text

Keine Bestrafung ohne Gesetz

  1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zum Zeitpunkt der Begehung nach nationalem oder internationalem Recht keine Straftat darstellte, einer Straftat schuldig gesprochen werden . Es darf auch keine schwerere Strafe verhängt werden als die, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat galt.
  2. Dieser Artikel berührt nicht das Verfahren und die Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Nationen anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Rechtsprechung

Sonstige Urteile zu Artikel 7

Literatur

Harris, David; O'Boyle, Michael; Warbrick, Colin (2009). Gesetz der Europäischen Menschenrechtskonvention (2. Aufl.). New York: Oxford University Press. S.  331–339 . ISBN 978-0-406-90594-9.

Verweise

  1. ^ "Europarat" (PDF) . 10. November 2011. Aus dem Original (pdf) am 5. November 2011 archiviert .
  2. ^ "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Spanien wegen Eta-Fall" . BBC News. 21. Oktober 2013 . Abgerufen am 6. April 2016 .