Autorité des Marchés Finanziers (Frankreich) - Autorité des marchés financiers (France)

Nicht zu verwechseln mit der Autorité des Marchés Financiers (Québec)
Finanzmarktaufsichtsbehörde
Autorité des Marchés Finanziers
Autorité des Marchés Financiers (Frankreich) logo.svg
Agenturübersicht
Gebildet 1. August 2003
Zuständigkeit Frankreich
Hauptquartier Frankreich Paris , Frankreich
Agenturleiter
Webseite http://www.amf-france.org

Die Autorité des Marchés Financiers (AMF) ( englisch : "Financial Markets Regulator") ist die Börsenregulierungsbehörde in Frankreich . Der AMF ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung, die für die Sicherung von Investitionen in Finanzinstrumente und in alle anderen Ersparnisse und Investitionen sowie für die Aufrechterhaltung geordneter Finanzmärkte verantwortlich ist .

Autorité des Marchés Financiers (französische Finanzmarktaufsicht), Place de la Bourse, Paris, Frankreich

Überblick

Die Autorité des Marchés Financiers (AMF) wurde durch das Finanzsicherheitsgesetz vom 1. August 2003 gegründet. Sie entstand aus dem Zusammenschluss der Commission des Opérations de Bourse (COB), des Conseil des Marchés Financiers (CMF) und des Conseil de Disziplin de la gestion finanzière (CDGF). Der AMF ist eine unabhängige öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie mit der Aufgabe:

  • Sichern Sie Investitionen in Finanzinstrumente und in alle anderen Spar- und Anlageinstrumente
  • Stellen Sie sicher, dass Anleger wesentliche Informationen erhalten
  • Sorgen Sie für geordnete Finanzmärkte

Es fällt unter das europäische Regulierungsdach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID).

Wesentliche Beteiligungen

Anteilinhaber sind verpflichtet, ihre Bestände dem AMF mitzuteilen, wenn ihr Anteil bestimmte Schwellenwerte überschreitet oder unterschreitet. Gemäß dem Gesetz vom 26. Juli 2005 beträgt die niedrigste Offenlegungsschwelle 5% (Artikel l. 233-7 des Handelsgesetzbuchs). Gemäß demselben Artikel können Unternehmen zusätzliche Benachrichtigungsschwellen in ihrer Satzung festlegen .

Siehe auch

Verweise

Externe Links