Kanonische Errichtung eines Ordenshauses der katholischen Kirche - Canonical erection of a house of religious in the Catholic Church

Die Bedingungen für die kanonische Errichtung eines Ordenshauses sind in den Kanonen 608-611 des kanonischen Gesetzbuches von 1983 angegeben .

Notwendigkeit eines kanonischen Hauses für eine religiöse Gemeinschaft

Eine Ordensgemeinschaft muss in einem rechtmäßig errichteten Haus mit einer Kirche oder einem Oratorium wohnen, in dem die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird. Die Gemeinde soll nach kanonischem Recht einen Vorgesetzten bestimmen lassen .

Das Haus, in dem die Gemeinschaft wohnt, unterscheidet sich von jedem Bauernhof oder Ferienhaus, das sie möglicherweise besitzt.

Berechtigungen erforderlich

Erlass der kanonischen Errichtung eines Ordenshauses, Diözesanschrein Unserer Lieben Frau der Gnade, Römischer Katholizismus auf den Philippinen , Römisch-katholische Diözese Caloocan .

Es ist der in der Satzung des betreffenden Ordensinstituts angegebene Obere (der Generalobere oder der Provinzial), der das Haus nach schriftlicher Zustimmung des Bischofs der Diözese errichten soll. Darüber hinaus ist für die Errichtung eines Nonnenklosters die Genehmigung des Heiligen Stuhls erforderlich . Das Wort "Nonnen" gilt im kanonischen Recht für Ordensfrauen, deren Gelübde als feierlich eingestuft werden . Diese leben normalerweise ein kontemplatives, abgeschiedenes Leben der Meditation und des Gebets. Andere Ordensfrauen brauchen keine Genehmigung des Heiligen Stuhls, um ein neues Haus zu errichten.

451 legte das Konzil von Chalcedon die Bedingung für die Zustimmung des Bischofs fest. Privilegien, die den Bettelorden im 13. Jahrhundert gewährt wurden, führten zu häufigen Abweichungen vom Gesetz, aber das Konzil von Trient stellte die alte Disziplin wieder her (Sess. XXV, de Reg., Kap. iii). Der im kanonischen Gesetzbuch verwendete Begriff ist „Bischof“, nicht „ gewöhnlich “. Dementsprechend kann die erforderliche Erlaubnis nicht von einem Generalvikar oder einem Diözesanverwalter erteilt werden . Die Zustimmung des Pfarrers des Ortes ist nicht erforderlich.

Bedingungen

Dabei ist der Vorteil zu berücksichtigen, der der Kirche und dem Ordensinstitut aus der Gründung des Hauses erwächst, und auf die Anforderungen an die Mitglieder, ihr Ordensleben ordnungsgemäss zu führen. Eine umsichtige Beurteilung, dass für den Unterhalt der Gemeinschaft gesorgt wird, ist ebenfalls eine Bedingung.

Auswirkungen

Sobald sie die Zustimmung des Bischofs zur Errichtung des Hauses eingeholt hat, hat die Religionsgemeinschaft das Recht

  1. ein Leben zu führen, das dem Charakter und den eigentlichen Zwecken des Instituts entspricht;
  2. die institutseigenen Werke nach kanonischem Recht unter Beachtung der vom Bischof an seine Zustimmung geknüpften Bedingungen auszuüben;
  3. für klerikale Institute, eine Kirche an einem mit dem Bischof vereinbarten Ort zu haben und gemäß kanonischem Recht geistlichen Dienst auszuüben.

Verweise