Zivilluftfahrtbehörde (Polen) - Civil Aviation Authority (Poland)

Zivilluftfahrtbehörde
Urząd Lotnictwa Cywilnego
UWL
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URZĄD LOTNICTWA CYWILNEGO 02.jpg
Agenturübersicht
Gebildet 2002 ; Vor 18 Jahren ( 2002 )
Zuständigkeit Polen
Hauptquartier Warschau
Angestellte 367
Webseite www .ulc .gov .pl / pl /

Die Zivilluftfahrtbehörde ( CAA ) der Republik Polen ( polnisch : Urząd Lotnictwa Cywilnego , ULC ) ist als Zivilluftfahrtbehörde eine Behörde der polnischen Regierung des Ministeriums für Infrastruktur und Entwicklung, die für die Umsetzung der Politik der Zivilluftfahrt zuständig ist Gewährleistung eines sicheren, wirtschaftlichen und effizienten Flugverkehrs. Die Zivilluftfahrtbehörde ist für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung sicherer und effizienter Luftverkehrsdienste von, nach und innerhalb Polens verantwortlich. Der Präsident der CAA übt unter anderem Funktionen der Luftfahrtverwaltung und der Luftfahrtaufsichtsbehörde in folgenden Bereichen aus:

  • Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Zivilluftfahrt und die kommerzielle Luftfahrt,
  • Betrieb von Flugzeugen und Zertifizierung von Unternehmen, die Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt ausüben;
  • Lufttüchtigkeit der Luftfahrtausrüstung und die Kompetenz des Flugpersonals,
  • Register von: Flugzeugen, Flugplätzen, Flugbodenanlagen, Flugpersonal und Landebereichen,
  • Zusammenarbeit mit den Behörden, denen die staatliche Luftfahrt unterstellt ist, und mit anderen Organisationseinheiten im Flugverkehrsmanagement und bei der Gewährleistung der Flugverkehrssicherheit und -dienste;
  • Zusammenarbeit mit den Luftfahrtverwaltungs- und -aufsichtsbehörden ausländischer Staaten, den lokalen Regierungsbehörden in Fragen der Zivilluftfahrt, der ICAO und anderen internationalen Organisationen der Zivilluftfahrt,
  • Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt, einschließlich der Prüfung und Bewertung des Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt,
  • Anwendung der Vorschriften für die Zivilluftfahrt,
  • Genehmigung der Grenzen des Manövrierbereichs des Flugplatzes,
  • internationale Abkommen - Vorbereitung und Verhandlungen, Gesetzgebungsakte in der Zivilluftfahrt
  • Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt und Programm zur Erleichterung der nationalen Zivilluftfahrt - Konzeption und direkte Überwachung seiner Umsetzung,
  • Flugsicherheitssicherheitsprogramme und Sicherheitsschutzprogramme, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die kommerzielle Aktivitäten in der Zivilluftfahrt durchführen und die Umsetzung solcher Programme überwachen;
  • Organisation von flugmedizinischen Untersuchungsdiensten,
  • Koordination lokaler Stadt- und Landpläne in Gemeinden, in denen ein neuer Flugplatzstandort geplant ist oder eine bestehende Flugplatz- und Bodenluftfahrtanlage modernisiert werden soll.
  • das Recht eines Passagiers schützen

Der Präsident der CAA kann andere Behörden oder spezialisierte Organisationseinheiten oder Personen mit den entsprechenden Lizenzen oder Kompetenzzertifikaten ermächtigen, die den Inhaber zur Ausübung des Privilegs zur Durchführung bestimmter Überwachungs- oder Kontrollmaßnahmen berechtigen. (Art. 22 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, angenommen am 3. Juli 2002 und veröffentlicht am 16. August 2002 (Journal of Laws Nr. 130, Pos. 1112)

Anmerkungen