Interesse des Unternehmens - Interest of the company

Das Interesse des Unternehmens (manchmal Unternehmensnutzen oder kommerzieller Nutzen ) ist ein Konzept, dass der Verwaltungsrat von Unternehmen in den meisten Rechtssystemen verpflichtet ist, seine Befugnisse zum kommerziellen Nutzen des Unternehmens und seiner Mitglieder einzusetzen. Nach allgemeinem Recht wurden Transaktionen, die angeblich nicht für das Unternehmen von Vorteil waren, als nichtig gegenüber dem Unternehmen zurückgestellt.

Hintergrund

Ein frühes Beispiel für diesen Grundsatz findet sich in Hutton gegen West Cork Railway Co (1883) 23 Ch D 654, wo das englische Berufungsgericht entschied, dass die Zahlung einer Gratifikation an Arbeitnehmer vor ihrer Entlassung eine unangemessene Ausübung der Befugnisse des Unternehmens, weil das Unternehmen kein Unternehmen mehr war und somit durch die Zahlung der Trinkgelder keinen Nutzen (und keine Förderung seiner Ziele) erzielen konnte; wie Bowen LJ einprägsam , bemerkte: „Es gibt außer, wie sie zum Wohle des Unternehmens so keine Kuchen und Bier sein.“ (Die Entscheidung selbst ist gesetzlich rückgängig gemacht).

Jede Transaktion, die die Direktoren abschließen und die außerhalb der Befugnisse der Gesellschaft (und damit außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs) liegt, kann dennoch von den Aktionären der Gesellschaft ratifiziert werden und ist für die Gesellschaft bindend, siehe beispielsweise unter Englisch law , Multinational Gas and Petrochemical Co gegen Multinational Gas and Petrochemical Services Ltd [1983] Ch 258.

Moderne Entwicklungen

Die Regel wird allgemein als besonders hart gegenüber Dritten und gegenüber Direktoren angesehen, die als Verstoß gegen ihre Pflicht angesehen werden könnten, indem sie lediglich mit dem handeln, was andere als gemeinsamen menschlichen Anstand betrachten. Wenn das Eigentum des Unternehmens nicht von Dritten zurückgefordert werden konnte, wären die Direktoren persönlich verpflichtet, das Unternehmen zu entschädigen.

Es gab auch Bedenken, dass die Führung von Unternehmen, die zum finanziellen Vorteil der Aktionäre rücksichtslos sind, Ausgleichskosten verursacht und die Direktoren nicht bereit sind, an Programmen teilzunehmen, die der Gemeinschaft im Allgemeinen oder der Umwelt zugute kommen. Dies bedeutete auch, dass Unternehmen viel weniger bereit waren, Spenden an politische Parteien zu leisten, was möglicherweise mehr Impulse für Gesetzesänderungen gegeben hat als die Sorge um die Gemeinden oder die Umwelt.

Einige Rechtssysteme haben nun gesetzlich die Regel aufgehoben, dass die Transaktion gegenüber Dritten ungültig sein kann, wenn sie keinen ausreichenden wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen hat.

In einigen Ländern sehen die Statuten nun ausdrücklich vor, dass die Direktoren andere Interessen als die rein finanziellen Interessen der Aktionäre berücksichtigen.

In einigen Ländern gibt es jedoch Vorschläge, die Befugnis, anders als zum finanziellen Vorteil des Unternehmens zu handeln, noch weiter auszudehnen. Im Vereinigten Königreich schreibt der Companies Act 2006 beispielsweise vor , dass die Direktoren die Auswirkungen ihres Handelns auf ein viel breiteres Spektrum von Stakeholdern berücksichtigen müssen. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Verwaltungsratsmitglied "den Erfolg des Unternehmens zum Nutzen seiner Mitglieder insgesamt fördern muss", legt jedoch sechs Faktoren fest, die ein Verwaltungsratsmitglied bei der Erfüllung der Pflicht zur Förderung des Erfolgs berücksichtigen muss. Diese sind:

  • die wahrscheinlichen Konsequenzen einer langfristigen Entscheidung
  • die Interessen der Mitarbeiter des Unternehmens
  • die Notwendigkeit, die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit Lieferanten, Kunden und anderen zu fördern
  • die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Gemeinde und die Umwelt
  • die Wünschbarkeit des Unternehmens, einen Ruf für hohe Standards des Geschäftsverhaltens aufrechtzuerhalten, und
  • die Notwendigkeit, fair zwischen Mitgliedern eines Unternehmens zu handeln

Die vorgeschlagenen neuen Pflichten wurden kritisiert, sowohl von jenen, die argumentieren, dass die neuen Pflichten keinen ausreichenden Biss haben, als auch von jenen, die befürchten, dass sie den Fokus der Direktoren von dem ablenken, was sie tun sollen ( das heißt, Gewinne zu generieren) [1] und es bestehen Befürchtungen hinsichtlich weit verbreiteter Rechtsstreitigkeiten und einer Erhöhung der Versicherungsprämien des Direktors. Da die neuen Pflichten jedoch nicht zwingend zum Ausdruck gebracht werden und es keine Sanktionen gibt, ist es wahrscheinlich, dass sie den Verwaltungsrat zwar befähigen, Entscheidungen zu treffen, die dem Unternehmen offenbar nicht direkt finanziell zugute kommen, dies jedoch unwahrscheinlich ist jemals dazu verpflichtet sein.

Unterscheidung von anderen rechtlichen Konzepten

Konzeptionell ist es wichtig, das Scheitern einer Transaktion aus Mangel an Unternehmensnutzen von anderen verwandten rechtlichen Konzepten zu unterscheiden. Diese schließen ein:

  • Der Ausfall Überlegung : Im Vertragsrecht in den meisten Common Law Rechtsordnung sein durchsetzbar einen Vertrag erfordert beiden Parteien zu schaffen Berücksichtigung (dh etwas von Wert). Die Gegenleistung muss jedoch nicht gleich sein, und die in Hutton gegen West Cork Railway Co gewährte Gratifikation wäre aus Mangel an Unternehmensvorteilen immer noch gescheitert, wenn das Unternehmen beispielsweise den Mitarbeitern gestattet hätte, Firmeneigentum mit einem Abschlag zu erwerben.
  • Unterbewertete Transaktionen : Obwohl die meisten Beispiele für ein Versagen aus Mangel an Unternehmensnutzen Transaktionen betreffen, die entweder ein Geschenk waren oder zu einem erheblichen Unterwert getätigt wurden, unterscheidet sich das Konzept in Zweck und Wirkung von den Bestimmungen des Insolvenzrechts, die unterbewertete Transaktionen bei a verbieten Zeit, in der das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Siehe auch

Anmerkungen

Verweise