Rat von Nablus - Council of Nablus

Wappen des Königreichs Jerusalem.

Das Konzil von Nablus war ein Konzil kirchlicher und weltlicher Herren im Kreuzfahrerkönigreich Jerusalem , das am 16. Januar 1120 stattfand.

Geschichte

Der Rat wurde in Nablus von Warmund, Patriarch von Jerusalem , und König Baldwin II. Von Jerusalem einberufen . Es wurden 25 Kanons festgelegt, die sich sowohl mit religiösen als auch mit weltlichen Angelegenheiten befassten. Es war kein richtiger Kirchenrat, aber keine Versammlung des königlichen Hofes; Laut Hans Mayer kann es aufgrund des religiösen Charakters vieler Kanoniker sowohl als Parlament als auch als kirchliche Synode betrachtet werden . Die daraus resultierende Vereinbarung zwischen dem Patriarchen und dem König war ein Konkordat , ähnlich dem Konkordat von Worms zwei Jahre später.

Der Rat legte die ersten schriftlichen Gesetze für das Königreich fest. Es war wahrscheinlich auch dort, wo Hugues de Payens von König Baldwin II. Von Jerusalem und Warmund, Patriarch von Jerusalem , die Erlaubnis erhielt , den Tempelritter zu gründen .

Der Rat wurde in der Chronik von Fulcher von Chartres nicht erwähnt , der im Gefolge von Baldwin II. Diente und anwesend gewesen sein muss. Dies liegt wahrscheinlich daran, dass die Natur der Kanoniker, die sich mit den Verbrechen und Sünden der lateinischen Bevölkerung befassten, Fulchers Darstellung des Königreichs als christliche Utopie widersprach. William of Tire , der ungefähr sechzig Jahre später schrieb, legte einen detaillierten Bericht über das Verfahren bei, versäumte es jedoch, einen der Kanons selbst aufzuzeichnen, die er für bekannt hielt und die in jeder örtlichen Kirche zu finden waren. Wahrscheinlich wollte er jedoch auch vermeiden, dass das frühe Königreich nicht so heroisch war, wie seine Generation es in Erinnerung hatte.

Obwohl die Kanonen zu Wilhelms Zeiten wohl bekannt waren , schien nur eine Kopie, die sich in einer Kirche in Sidon befand , die muslimische Rückeroberung des Königreichs zu überleben. Dieses Exemplar gelangte nach Europa, wo es sich 1330 in der päpstlichen Bibliothek in Avignon befand . Es befindet sich heute in der Vatikanischen Bibliothek , MS Vat. Lat. 1345.

Eine Kopie wurde im 18. Jahrhundert im Sacrorum Conciliorum nova et amplissima collectio von Giovanni Domenico Mansi herausgegeben , und in jüngerer Zeit wurde eine neue Ausgabe von Benjamin Z. Kedar in Speculum (Vol. 74, 1999) veröffentlicht. Kedar argumentiert, dass die Kanons größtenteils aus dem byzantinischen Ecloga stammen , der 741 von Leo III. Und Konstantin V. verkündet wurde. Kedar glaubt, dass die Kanons im 12. Jahrhundert in die Praxis umgesetzt wurden, obwohl Marwan Nader anderer Meinung ist, da sie nicht im Livre enthalten waren des Assises de la Cour des Bourgeois und andere Assizes von Jerusalem , die im 13. Jahrhundert geschrieben wurden.

Inhalt

Die Kanoniker beginnen mit den Gründen für die Einberufung des Rates: Jerusalem war seit vier Jahren von Heuschrecken und Mäusen geplagt , und die Kreuzfahrerstaaten litten im Allgemeinen unter wiederholten Angriffen der Muslime. Es wurde geglaubt, dass die Sünden des Volkes korrigiert werden mussten, bevor Jerusalem gedeihen konnte.

Die Kanoniker 1-3 befassen sich mit dem Zehnten an die Kirche. Canon 1 ist ein Versprechen von König Baldwin, dem Patriarchen den entsprechenden Zehnten zu übergeben, nämlich diejenigen aus seinen eigenen königlichen Gütern in Jerusalem , Nablus und Acre . In Kanon 2 bittet Baldwin um Vergebung für den Zehnten, den er zuvor zurückgehalten hatte, und Warmund befreit ihn von dieser Sünde in Kanon 3. Dies zeigt, dass die Kirche ihre Rechte im Kreuzritterreich geltend machen konnte, ein Sieg im Investiturkonflikt, der immer noch tobt Europa.

Die Kanons 4-7 befassen sich mit Ehebruch . Canon 4 beschreibt Strafen für einen Mann, der verdächtigt wird, mit der Frau eines anderen Mannes Ehebruch begangen zu haben; Erstens soll ihm verboten werden, die Frau zu besuchen, und wenn er sie erneut besucht, soll er vor die Kirche kommen und sich der Prüfung des heißen Eisens unterziehen, um seine Unschuld zu beweisen. Wenn nachgewiesen wird, dass er Ehebruch begangen hat, schreibt Kanon 5 vor, dass "eviretur" - er sollte seinen Penis abschneiden lassen - und dann sollte er ins Exil geschickt werden. Die Bestrafung für die ehebrecherische Frau ist Verstümmelung der Nase, eine bekannte byzantinische Bestrafung, es sei denn, ihr Ehemann hat Mitleid mit ihr. In diesem Fall sollten beide ins Exil geschickt werden. Canon 6 befasst sich mit einer ähnlichen Situation für Geistliche: Wenn ein Mann vermutet, dass ein Geistlicher seine Frau besucht, sollte dem Geistlichen zunächst verboten werden, sie zu besuchen. Eine zweite Straftat sollte einem Kirchenrichter angezeigt werden, und eine dritte Straftat führt zur Deordination des Klerikers. Er wird dann denselben Strafen ausgesetzt sein, die in Kanon 5 beschrieben sind. Canon 7 verbietet einem Zuhälter oder einer Prostituierten, "eine Frau mit Worten zu korrumpieren" und sie zum Ehebrecher zu machen. Auch hier gelten die Strafen in Kanon 5.

In den Kanonen 8 bis 11 werden Strafen für Sodomie festgelegt , das erste Auftreten solcher Strafen im mittelalterlichen Recht. Gemäß Kanon 8 sollte ein erwachsener Sodomit, "tam faciens quam paciens" (sowohl die aktive als auch die passive Partei), auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden. Wenn die passive Partei jedoch ein Kind oder eine ältere Person ist, sagt Kanon 9, dass nur die aktive Partei verbrannt werden sollte, und es wird ausreichen, dass die passive Partei Buße tut, da angenommen wird, dass sie gegen seinen Willen gesündigt hat. Wenn die Sodomie gegen seinen Willen ist, er sie aber aus irgendeinem Grund versteckt hält, sagt Kanon 10, dass auch er als Sodomit beurteilt wird. Canon 11 erlaubt es einem Sodomiten, Buße zu tun und Bestrafung zu vermeiden. Wenn jedoch festgestellt wird, dass er ein zweites Mal an der Sodomie teilgenommen hat, darf er erneut Buße tun, wird jedoch aus dem Königreich verbannt.

Die Kanons 12-15 beziehen sich auf sexuelle Beziehungen zu Muslimen, eine wichtige Frage im Königreich, wo Muslime ihren lateinischen Oberherren weit überlegen waren. Canon 12 besagt, dass ein Mann, der bereitwillig sexuelle Beziehungen zu einer muslimischen Frau unterhält, kastriert und die Nase verstümmelt werden sollte. Wenn ein Mann seine eigene muslimische Sklavin vergewaltigt, sollte sie gemäß Kanon 13 vom Staat beschlagnahmt und kastriert werden. Wenn er die muslimische Sklavin eines anderen Mannes vergewaltigt, sagt Kanon 14, dass er der in Kanon 5, Kastration, angegebenen Strafe für Ehebrecher unterworfen werden sollte. Canon 15 befasst sich mit dem gleichen Thema für christliche Frauen - wenn eine christliche Frau bereitwillig sexuelle Beziehungen zu einem muslimischen Mann unterhält, sollten beide für Ehebrecher bestraft werden, aber wenn sie vergewaltigt wurde, wird sie nicht zur Rechenschaft gezogen und die Muslime werden kastriert.

Canon 16 verbietet Muslimen, sich wie Christen zu kleiden. Dieser Kanon lässt den ähnlichen Kanon 68 des Vierten Lateranrates fast einhundert Jahre später im Jahr 1215 ahnen , der sowohl Juden als auch Muslimen verbieten würde, christliche Kleidung anzunehmen. Ähnliche Gesetze wurden in Spanien erlassen , wo sich Christen, Juden und Muslime auf ähnliche Weise vermischten.

Die Kanoniker 17-19 befassen sich mit Bigamie , einem weiteren wichtigen Thema, da viele Kreuzfahrer ihre Familien in Europa verlassen hatten. Wenn ein Mann eine zweite Frau nimmt, sollte er bis zum ersten Sonntag der Fastenzeit Buße tun. Wenn er jedoch sein Verbrechen verbirgt und entdeckt wird, sollte sein Eigentum beschlagnahmt und er ins Exil geschickt werden. Canon 18 lässt Bigamie ungestraft, wenn ein Mann oder eine Frau unwissentlich jemanden heiratet, der bereits verheiratet ist, solange sie ihre Unwissenheit beweisen können. Wenn ein Mann eine zweite Frau genommen hat und sich von ihr scheiden lassen möchte, heißt es in Kanon 19, dass er nachweisen muss, dass er bereits verheiratet ist, entweder durch die Prüfung von heißem Eisen oder indem er Zeugen bringt, die für ihn schwören.

Die Kanoniker 20-21 befassen sich mit Geistlichen. Canon 20 sagt, ein Geistlicher sollte nicht für schuldig befunden werden, wenn er zur Selbstverteidigung Waffen aufnimmt, aber er kann aus keinem anderen Grund Waffen ergreifen und sich auch nicht wie ein Ritter verhalten. Dies war ein wichtiges Anliegen für die Kreuzfahrerstaaten; Geistlichen war es im Allgemeinen verboten, an der Kriegsführung nach europäischem Recht teilzunehmen, aber die Kreuzfahrer brauchten alle Arbeitskräfte, die sie finden konnten, und nur ein Jahr zuvor war Antiochia nach der Schlacht von Ager Sanguinis , einer der Katastrophen, auf die in Bezug genommen wurde, vom Patriarchen verteidigt worden die Einführung in die Kanons. Canon 21 sagt, dass ein Mönch oder Kanoniker, der abfällt, entweder zu seinem Orden zurückkehren oder ins Exil gehen sollte.

Canon 22 verbietet einfach falsche Anschuldigungen.

Die Kanonen 23-25 ​​beziehen sich auf Diebstahl. Canon 23 sagt, dass jeder, der wegen Diebstahls von Eigentum im Wert von mehr als einem Bezant verurteilt wurde , entweder eine Hand oder einen Fuß abschneiden oder ein Auge entfernen lassen sollte. Wenn das Eigentum weniger als einen Bezant wert war, sollte er auf dem Gesicht gebrandmarkt und öffentlich ausgepeitscht werden. Die gestohlenen Waren sollten zurückgegeben werden, aber wenn sie nicht mehr im Besitz des Diebes sind, wird der Dieb selbst Eigentum seines Opfers. Wenn der Dieb erneut beim Stehlen erwischt wird, sollte ihm entweder die andere Hand, der andere Fuß oder das andere Auge entfernt oder er sollte getötet werden. Wenn der Dieb minderjährig war, sagt Kanon 24, er sollte in Gewahrsam gehalten und dann an den königlichen Hof geschickt werden, aber es wird keine weitere Bestrafung beschrieben. Canon 25 erklärt, dass diese Strafen auch nicht für die Barone gelten, die nur dem Urteil des königlichen Hofes unterliegen sollten.

Unterzeichner

Diejenigen, die als Zeugen der Kanoniker unterschrieben, waren größtenteils Geistliche mit einigen weltlichen Adligen:

Die Unterzeichner erscheinen nach der Einführung und bevor die Liste der Kanons beginnt.

Siehe auch

Verweise

Literaturverzeichnis

  • Mayer, Hans E. "Konkordat von Nablus." Journal of Ecclesiastical History 33 (Oktober 1982): 531-543.
  • Kedar, Benjamin Z. "Über die Ursprünge der frühesten Gesetze des fränkischen Jerusalem: Die Kanoniker des Konzils von Nablus, 1120." Speculum 74 (1999): 310 & ndash; 335.
  • Nader, Marwan. Burgessinnen und Burgessrecht in den lateinischen Königreichen Jerusalem und Zypern (1099-1325) . Ashgate, 2006.
  • Friseur, Malcolm. Der Prozess gegen die Templer . Cambridge University Press, 1978.
  • Selwood, Dominic, "Quidem autem dubitaverunt: Der Heilige, der Sünder, der Tempel und eine mögliche Chronologie", in Autour de la Première Croisade, M. Balard (Hrsg.), Publications de la Sorbonne, 1996, S. 221-30

Externe Links