Procureur du Roi gegen Benoît und Gustave Dassonville - Procureur du Roi v Benoît and Gustave Dassonville

Procureur du Roi gegen Dassonville
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Gericht Europäischer Gerichtshof
Beschlossen 11. Juli 1974
Zitat (e) (1974), Fall 8/74
Schlüsselwörter
Quantitative Handelsbeschränkung, Maß für die äquivalente Wirkung

Procureur du Roi gegen Benoît und Gustave Dassonville (1974) Die Rechtssache 8/74 ist eine EU- Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs, in der eine „eindeutig anwendbare Maßnahme gleicher Wirkung“ zu einer quantitativen Handelsbeschränkung in der Europäischen Union durchgeführt wurde auf einem aus Frankreich importierten Scotch Whisky zu existieren.

Fakten

Benoit und Dassonville machten geltend, dass ihre Strafverfolgung wegen des Verkaufs von Scotch Whisky ohne Zertifikat gegen den Artikel 30 des TEEC (jetzt AEUV Art. 34) verstoße . Ein belgisches Gesetz sagte Scotch Whisky und andere Produkte , die eine Ursprungsbezeichnung hatten nur mit einem in Begleitung verkauft werden könnte Zertifikat der Herkunft. Die Wettbewerber hatten exklusive Handelsvereinbarungen mit britischen Exporteuren und hatten den Whisky aus Frankreich erworben. In Frankreich war es jedoch unmöglich, eine Bescheinigung zu erhalten, da nach französischem Recht keine Bescheinigungen erforderlich waren. Benoit und Dassonville wurden beschuldigt, ein Zertifikat gefälscht zu haben, und strafrechtlich verfolgt. Als Reaktion darauf fochten sie die Rechtmäßigkeit des Zertifikatsgesetzes an, basierend auf der Regel in Artikel 30, dass es keine quantitativen Handelsbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung geben sollte. Die belgischen Behörden, der Procureur du Roi, machten geltend , da der Zweck darin bestehe , die Verbraucher zu schützen und nicht den Handel zu regulieren, falle die Maßnahme nicht unter Artikel 30 des TEEC .

Das belgische Gericht verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof , wie dies nach Artikel 234 des TEEC (jetzt AEUV Art. 267) zulässig ist .

Beurteilung

Der Gerichtshof entschied, dass das Erfordernis einer Bescheinigung nach belgischem Recht gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt.

4. Aus den Akten und aus der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass ein Händler, der Scotch Whisky, der in Frankreich bereits im freien Verkehr ist, nach Belgien importieren möchte , eine solche Bescheinigung erhalten kann: nur mit großen Schwierigkeiten, im Gegensatz zu dem Importeur, der direkt aus importiert das Erzeugerland.

5. Alle von den Mitgliedstaaten erlassenen Handelsregeln, die den innergemeinschaftlichen Handel direkt oder indirekt, tatsächlich oder potenziell behindern können, sind als Maßnahmen zu betrachten, deren Wirkung mengenmäßigen Beschränkungen entspricht.

6. In Ermangelung eines Gemeinschaftssystems, das den Verbrauchern die Echtheit der Ursprungsbezeichnung eines Produkts garantiert, unterliegt ein Mitgliedstaat, wenn er Maßnahmen zur Verhinderung unlauterer Praktiken in diesem Zusammenhang ergreift, der Bedingung, dass diese Maßnahmen angemessen sind und dass Die erforderlichen Nachweise sollten den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht behindern und folglich allen Staatsangehörigen der Gemeinschaft zugänglich sein.

7. Auch ohne prüfen zu müssen, ob solche Maßnahmen unter Artikel 36 fallen oder nicht, dürfen sie auf keinen Fall nach dem in Satz 2 dieses Artikels zum Ausdruck gebrachten Grundsatz ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung darstellen über den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

8. Dies kann bei Formalitäten der Fall sein, die von einem Mitgliedstaat zum Nachweis der Herkunft eines Erzeugnisses verlangt werden und die nur Direktimporteure tatsächlich erfüllen können, ohne ernsthafte Schwierigkeiten zu haben. Gilt nicht für den Kläger, wenn das Produkt als Geschenk an die Zollstelle geliefert wird.

9. Folglich die Forderung eines Mitgliedstaats nach einer Echtheitsbescheinigung, die für Importeure eines authentischen Produkts, das in einem anderen Mitgliedstaat regelmäßig in den freien Verkehr gebracht wurde, weniger leicht erhältlich ist als für Importeure desselben Produkts, die direkt kommen aus dem Herkunftsland stellt eine Maßnahme dar, deren Wirkung einer im Vertrag verbotenen mengenmäßigen Beschränkung entspricht.

10. Mit der zweiten Frage wird gefragt, ob eine Vereinbarung, deren Wirkung darin besteht, den Wettbewerb einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Verbindung mit einer nationalen Regel in Bezug auf Ursprungszeugnisse nachteilig zu beeinflussen, nichtig ist, wenn diese Vereinbarung lediglich die Genehmigung erteilt exklusiver Importeur, der diese Regel zum Zwecke der Verhinderung von Parallelimporten ausnutzt oder ihn nicht daran hindert.

11. Eine ausschließliche Handelsvereinbarung fällt unter das Verbot von Artikel 85, wenn sie die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in das Schutzgebiet durch andere Personen als den ausschließlichen Einführer rechtlich oder tatsächlich behindert.

12. Insbesondere kann eine ausschließliche Handelsvereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb behindern, wenn der Konzessionär durch die kombinierten Effekte Parallelimporte aus anderen Mitgliedstaaten in das von der Konzession erfasste Gebiet verhindern kann der Vereinbarung und eines nationalen Gesetzes, das die ausschließliche Verwendung eines bestimmten Echtheitsnachweises vorschreibt.

13. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen nicht nur die Rechte und Pflichten berücksichtigt werden, die sich aus den Bestimmungen des Abkommens ergeben, sondern auch der rechtliche und wirtschaftliche Kontext, in dem es sich befindet, und insbesondere der das mögliche Bestehen ähnlicher Vereinbarungen zwischen demselben Hersteller und Konzessionären in anderen Mitgliedstaaten.

14. In diesem Zusammenhang kann die Aufrechterhaltung von Preisen, die erheblich höher sind als die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden, innerhalb eines Mitgliedstaats eine Prüfung dahingehend veranlassen, ob die ausschließliche Handelsvereinbarung dazu verwendet wird, die Importeure daran zu hindern, die Beweismittel zu erhalten der Echtheit des betreffenden Produkts gemäß den nationalen Vorschriften des in der Frage vorgesehenen Typs.

15. Die Tatsache, dass eine Vereinbarung den Konzessionär lediglich dazu ermächtigt, eine solche nationale Regel auszunutzen, oder ihn nicht daran hindert, allein reicht jedoch nicht aus, um die Vereinbarung für nichtig zu erklären.

Bedeutung

Horspool und Humphreys stellen fest, dass diese Entscheidung eine "große" Reihe von Beschränkungen beinhalten könnte und dass das Gericht versucht hat, den Umfang der Entscheidung von Dassonville in Fällen wie Cassis de Dijon , die einige Jahre später entschieden wurden, einzuschränken .

Siehe auch

Anmerkungen

Externe Links