Eigenkirche - Proprietary church

Eröffnungsseite des Lorsch-Kodex mit detaillierten Angaben zu den Lorsch-Grundbesitzern der eigenen Lorsch-Abtei

Während des Mittelalters war die geschützte Kirche (lateinische ecclesia propria , deutsche Eigenkirche ) eine Kirche, Abtei oder ein Kreuzgang, die von einem Feudalherrn auf privatem Grund erbaut wurde und über die er Eigentumsinteressen behielt, insbesondere das Recht auf " advowson " nach englischem Recht ", die Ernennung des kirchlichen Personals.

Geschichte

Im späteren Römischen Reich war die Kirche zentral organisiert: Alle Klöster und Kirchen innerhalb einer Diözese , einschließlich ihres Personals und ihres Eigentums, unterstanden der Gerichtsbarkeit des örtlichen Bischofs. Bereits im späten 5. Jahrhundert listete Papst Gelasius I. Bedingungen auf, unter denen Bischöfe neue Kirchen innerhalb der Metropole Rom weihen konnten. Eine der Bedingungen war, dass die neue Einrichtung mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wurde, um Gewänder, Lichter und die Unterstützung des dort dienenden Priesters bereitzustellen. Manchmal war die Kirche Teil eines großen Anwesens; andere waren selbst riesige Landgüter.

Frühes Mittelalter

Die Entwicklung von Eigenkirchen war ein Produkt des Feudalismus. Der Gründungsherr oder Seigneur könnte ein Laie, Bischof oder Abt sein, aber nur der Diözesanbischof hatte die Befugnis, die Kirche zu weihen oder den Priester zum Priester zu ordinieren. Der Rat von Trosly (909) definierte solche Kirchen als das Dominium des Seigneur, aber das Gubernatio des Bischofs. Es lag in der Verantwortung des Bischofs, dafür zu sorgen, dass das Gebäude in gutem Zustand gehalten und angemessen beleuchtet wurde, und die Grenzen der Pfarrei festzulegen.

Innerhalb des karolingischen Reiches waren die Regeln für geschützte Kirchen im neunten Jahrhundert in den Reformräten von 808 unter Karl dem Großen und von 818/9 unter Ludwig dem Frommen ausdrücklich formuliert worden . Damals waren proprietäre Kirchen offiziell anerkannt worden, aber die Kapitulationen identifizieren einige der damit verbundenen Exzesse, denn es wurde vereinbart, dass der Inhaber keine Priester ohne die Zustimmung des Bischofs ernennen oder absetzen oder unfreie Personen ernennen sollte . Jede Kirche sollte mit einem Herrenhaus und einem Garten ausgestattet werden, die frei von Seigneurialgebühren waren, in denen der Priester sich selbst ernähren und geistliche Dienste leisten konnte. Die Rechte der Gründer wurden ebenfalls abgegrenzt und geschützt, da der Bischof es nicht ablehnen konnte, einen geeigneten Kandidaten zu ordinieren. Die Gesetzgebung schützte auch das Recht des Gründers über eigene Abteien , ein Mitglied der Gründerfamilie zu ernennen.

Im Deutschland des 8. Jahrhunderts entwickelte sich die Praxis, eine eigene Kirche unter bestimmten Bedingungen an eine größere Kirche oder Kathedrale zu spenden, z. B. den Nießbrauch einem Familienmitglied zu überlassen , manchmal für mehr als eine Generation. Manchmal war die Spende nach der möglichen Rückkehr eines entfernten Erben widerruflich. Andere Bedingungen könnten es ausschließen, dass es wie immer als Vorteil gewährt wird, wenn die Strafe für die Rückkehr zur Familie verhängt wird. Der Nießbrauch könnte einer noch ungeborenen Frau ( ancilla dei ) oder einem noch nicht geborenen Mann vorbehalten sein , geschweige denn noch nicht in der heiligen Ordnung, und es dem Spender ermöglichen, Vorkehrungen für die Unterstützung von Familienmitgliedern zu treffen. Eine solche Spende an Dritte diente als Schutz vor späteren Herausforderungen durch andere Familienmitglieder.

Ulrich Stutz argumentierte, dass die Einrichtung der proprietären Kirche insbesondere in Gebieten existierte, die unter den Iren und Slawen nie römisch gewesen waren, und im oströmischen Reich, aber die proprietäre Kirche ist am bekanntesten in Deutschland, wo der Grundherr , der Vermieter Wer die Kirche auf seinem Grundstück gegründet und aus seinem Land gestiftet hatte, behielt das Recht auf Investitur bei , da er der Advocateatus (deutsche Vogt ) des Lehens war und für dessen Sicherheit und Ordnung verantwortlich war. Im 9. und 10. Jahrhundert schwoll die Gründung von Eigenkirchen in Deutschland maximal an. Der Laie, der die Position innehatte, war ein Laienabt . Der Altar war der rechtliche Anker, an den die Strukturen, das Land, die Rechte und Bindungen gebunden waren. Der Eigentümer und seine Erben behielten im Namen des Heiligen, dessen Reliquien unter dem Altar lagen, unverminderte gesetzliche Rechte am Boden. "Er konnte den Altar verkaufen, verleihen oder leasen, ihn seinen Erben überlassen, ihn als Mitgift verwenden oder ihn verpfänden, vorausgesetzt, eine Kirche, die einmal eingeweiht war, wurde weiterhin als Kirche genutzt." Der Gründer konnte jedoch keines der Grundstücke oder Einrichtungen veräußern, die für den Unterhalt der Kirche und die Unterstützung des Priesters bestimmt waren. Die Einweihung von Land für religiöse Zwecke war eine Möglichkeit, um zu verhindern, dass es in Parzellen aufgeteilt wird, die für eine effektive wirtschaftliche Nutzung zu klein sind.

Laut George WO Addleshaw führen französische Historiker die Entwicklung von Eigenkirchen auf die Dezentralisierung zurück, die mit dem Zusammenbruch des Römischen Reiches im Westen und der zunehmenden Autorität spätrömischer und merowingischer Landbesitzer einherging, die anstelle von Bischöfen die Verantwortung für ländliche Kirchen übernahmen in ihren städtischen sehen.

Späteres Mittelalter

Das Eigentumsrecht könnte sogar für eine Geldsumme vergeben oder anderweitig entfremdet werden, was die Position der spirituellen Gemeinschaft, der es diente, gefährden würde. In einer kleinen Pfarrkirche mag dieses Recht trivial sein, aber in den deutschen Gebieten von Otto dem Großen war es eine wesentliche Kontrolle und Kontrolle der Kirche, durch die der Heilige Römische Kaiser weitgehend regierte.

Simony , der direkte Kauf einer kirchlichen Position durch Bezahlung oder Tauschhandel, war ein allgegenwärtiges Problem, das in allen Synoden der gregorianischen Reformen des 11. und frühen 12. Jahrhunderts immer wieder angegriffen wurde und die Kontroverse um die Möbel anheizte . Das Wohlfahrtssystem ist aus den eigenen Kirchen hervorgegangen.

Die königlichen Peculiars sind bis heute geschützte Kirchen geblieben.

Ein mittelalterliches Beispiel ist die 1422 erwähnte Kirche von Littleham, Devon.

Abtei Lorsch

Ein Beispiel für eine geschützte Kirche ist die Abtei Lorsch , die 764 vom fränkischen Grafen Cancor und seiner verwitweten Mutter Williswinda als Kirche und Kloster auf ihrem Gut Laurissa gegründet wurde. Sie vertrauten die Verwaltung Cancors Neffen Chrodegang , Erzbischof von Metz, an, der sein erster Abt wurde. 766 legte Chrodegang das Amt des Abtes zugunsten seines Bruders Gundeland nieder.

Siehe auch

Anmerkungen

Verweise

  • Ulrich Stutz: Ausgewähltes Kapitel aus der Geschichte der Eigenkirche und des Rechtes . Böhlau, Weimar 1937
  • Ulrich Stutz: Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich-germanischen Kirchenrechts . Wissenschaftl. Buchgesellschaft, Darmstadt 1964
  • Ulrich Stutz, Hans Erich Feine: Forschungen zu Recht und Geschichte der Eigenkirche. Gesammelte Abhandlungen . Scientia, Aalen 1989, ISBN   3-511-00667-8
  • Ulrich Stutz: Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens. Von seinen Anfängen bis auf die Zeit Alexanders III. Scientia, Aalen 1995, ISBN   3-511-00091-2 (Ergänzt von Hans Erich Feine)

Externe Links