Insolvenzstatut - Statute of Bankrupts

Das Statut der Insolvenzen
Langer Titel Ein Acte gegen die Suche nach Personen wie doo machen Bankrupte
Zitat 34 & 35 Heinrich VIII., C. 4
Termine
Aufgehoben 1825
Andere Gesetzgebung
Aufgehoben durch Insolvenzgesetz 1825 (6 Geo.4 c.16 s.1)
Status: Aufgehoben
Gesetzestext in der ursprünglich erlassenen Fassung

Das Statut der Insolvenzen oder eine Handlung gegen die Suche nach Personen wie doo machen Bankrupte , 34 & 35 Henry VIII, c. 4, war ein Gesetz, das 1542 vom englischen Parlament verabschiedet wurde . Es war das erste Gesetz nach englischem Recht, das sich mit Insolvenz oder Insolvenz befasste . Es wurde durch Abschnitt 1 des Gesetzes 6 Geo.4 c.16 aufgehoben.

Das Gesetz enthielt eine extrem lange Präambel, in der Schuldner, die im Betrug ihrer Gläubiger handelten, angeprangert wurden, und befahl, die Leichen der Täter und ihr gesamtes Vermögen von den erforderlichen Behörden zu übernehmen und das Vermögen zu verkaufen, um ihren Gläubigern "einen Teil, einen Zinssatz und" zu zahlen gleich bewerten, nach der Höhe ihrer Schulden ". Damit wurde mit dem ersten Insolvenzgesetz erstmals auch das Paripassu- Prinzip der Insolvenzverteilung in englisches Recht umgesetzt .

Diese Grundsätze wurden später vom House of Lords in den Rechtssachen National Westminster Bank Ltd gegen Halesowen Presswork & Assemblies Ltd [1972] AC 785 und British Eagle International Airlines Ltd gegen Compagnie Nationale Air France [1975] 1 WLR 758 stark unterstrichen .

Präambel

Die Präambel des Gesetzes von 1542 lautet wie folgt:

Wo Taucher und verschiedene Personen, die geschickt eine große Substanz der Güter anderer Männer in ihre Hände bekommen, plötzlich in unbekannte Teile fliehen oder ihre Häuser behalten, ohne daran zu denken, ihre Schulden und Pflichten zu bezahlen oder an ihre Gläubiger zurückzuzahlen, sondern nach eigenem Willen und Vergnügen zu konsumieren Die Substanz, die andere Männer zu ihrem eigenen Vergnügen und zu ihrem heiklen Leben gegen alle Vernunft, Gerechtigkeit und gutes Gewissen erhalten ... der Lordkanzler ... hat aufgrund dieses Gesetzes die Befugnis und Befugnis, ... inhaftiert zu werden von ihren Körpern oder auf andere Weise, wie auch von ihrem [realen und persönlichen Eigentum jedoch gehalten] und den Verkauf des besagten [reales und persönliches Eigentum jedoch gehalten] zur wahren Befriedigung und Bezahlung der besagten Gläubiger, das heißt; an jeden der genannten Gläubiger einen Teil, eine Rate und eine Rate, die der Menge ihrer Schulden entspricht .

Siehe auch

Verweise