Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Swiss Civil Code

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizer Zivilgesetzbuch 1907.jpg
Die erste Ausgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, um 1907.
Ratifiziert 10. Dezember 1907
Datum des Inkrafttretens 1. Januar 1912 (aktuelle Version vom 1. April 2016)
Ort SR 210
Autor (en) Eugen Huber , Virgile Rossel , Brenno Bertoni
Zweck Reguliert die Beziehung zwischen Individuen

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ( SR / RS 210 , Deutsch : Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) ; Französisch : Code Civil Suisse (CC) ; Italienisch : Codice civile svizzero (CC) ; Rätoromanisch : Cudesch Civil Svizzer ) ist ein Teil des zweiten Teils ( SR / RS 2) des schweizerischen internen Rechts ("Privatrecht - Verwaltung der Ziviljustiz - Vollstreckung"), das die kodifizierte Rechtsprechung in der Schweiz und die Beziehung zwischen Einzelpersonen regelt . Es wurde erstmals 1907 verabschiedet (gültig seit 1. Januar 1912).

Es wurde weitgehend vom deutschen Zivilgesetzbuch und teilweise vom französischen Zivilgesetzbuch beeinflusst , aber die Mehrheit der Rechtsvergleicher (wie K. Zweigert und Rodolfo Sacco ) argumentiert, dass das Schweizer Gesetzbuch von einem bestimmten Paradigma des Zivilrechts abgeleitet ist.

Geschichte und Einflüsse

Am 10. Dezember 1907 verabschiedet (und damit offiziell als Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 bekannt ) und seit 1912 in Kraft. Es wurde von Eugen Huber erstellt und anschließend in die beiden anderen Landessprachen (zu der Zeit Rätoromanisch) übersetzt war nicht offiziell) von Virgile Rossel und Brenno Bertoni für Französisch bzw. Italienisch.

Das Zivilgesetzbuch der Republik Türkei ist eine leicht modifizierte Version des Schweizerischen Kodex, der 1926 während der Präsidentschaft von Mustafa Kemal Atatürk im Rahmen der fortschreitenden Reformen und Säkularisierung der Regierung verabschiedet wurde . Es beeinflusste auch die Codes mehrerer anderer Staaten wie Peru .

1911 wurde das Schweizerische Obligationenrecht (SR 22) verabschiedet und als fünfter Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betrachtet. Es war damit das erste Zivilgesetzbuch, das das Handelsrecht einbezog.

Inhalt

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch enthält mehr als zweitausend Artikel. Sein erster Artikel besagt, dass:

1 Das Gesetz gilt nach seinem Wortlaut oder seiner Auslegung für alle Rechtsfragen, für die es eine Bestimmung enthält.
2 In Ermangelung einer Bestimmung entscheidet das Gericht nach dem Gewohnheitsrecht und in Ermangelung des Gewohnheitsrechts nach der Regel, die es als Gesetzgeber erlassen würde.
3 Das Gericht befolgt dabei die geltende Lehre und Rechtsprechung.

Siehe auch

Verweise

Externe Links