Omukama von Bunyoro - Omukama of Bunyoro

Omukama von Bunyoro ist der Titel gegeben Herrscher des ostafrikanischen Königreich von Bunyoro-Kitara . Das Königreich bestand vom 16. bis zum 19. Jahrhundert als unabhängiger Staat. Der Omukama von Bunyoro bleibt eine wichtige Figur in der ugandischen Politik, insbesondere unter den Banyoro, deren Titeloberhaupt er ist. Er ist eng mit dem Omukama des Königreichs Toro verwandt .

Der königliche Palast, Karuziika-Palast genannt , befindet sich in Hoima . Das aktuelle Omukama ist Solomon Iguru I und seine Frau ist die Königin oder Omugo Margaret Karunga. Als kulturelles Oberhaupt wird der König von seinem Hauptprivatsekretär , einem Kabinett mit 21 Ministern und einem Orukurato (Parlament) unterstützt.

Konstitutionelle Anerkennung

1962 gewährte das Vereinigte Königreich Uganda die Unabhängigkeit. Im Februar 1966 setzte Premierminister Milton Obote die Verfassung außer Kraft und übernahm die Macht. 1967 wurden alle traditionellen Königreiche - einschließlich Bunyoro - abgeschafft. Der Omukama (König) des Königreichs Bunyoro-Kitara wurde durch das Gesetz Nr. 8 von 1993 wieder eingeführt, das von erlassen wurde das Parlament von Uganda nach der Abschaffung der Monarchie für viele Jahre. Im Gegensatz zum Omukama vor 1967, der sowohl Titeloberhaupt als auch politische Figur der Regierung von Bunyoro war , ist der Omukama heute ein kultureller Führer über der Partisanenpolitik, obwohl der König der Titeloberhaupt der Regionalregierung von Bunyoro bleibt.

Artikel 246 der ugandischen Verfassung von 1995 bestimmt:

246. Institution traditioneller oder kultureller Führer.
     (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verfassung kann in jedem Gebiet Ugandas die Einrichtung eines traditionellen oder kulturellen Führers gemäß der Kultur, den Bräuchen und Traditionen oder den Wünschen und Bestrebungen der Menschen bestehen, für die sie gilt.
     (2) In jeder Gemeinde, in der das Problem des traditionellen oder kulturellen Führers nicht gelöst wurde, wird das Problem von der betreffenden Gemeinde nach einer vom Parlament vorgeschriebenen Methode gelöst.
     (3) Die folgenden Bestimmungen gelten für traditionelle Führer oder Kulturführer:
          (a) Die Institution des traditionellen Führers oder eines Kulturführers ist eine Gesellschaft mit ständiger Nachfolge und der Fähigkeit, zu klagen und verklagt zu werden und Vermögenswerte zu halten oder Vertrauen in sich selbst und die Betroffenen;
          (b) nichts in Absatz (a) soll einen traditionellen Führer oder Kulturführer daran hindern, Vermögenswerte oder Eigentum zu halten, die in persönlicher Eigenschaft erworben wurden;
          (c) Ein traditioneller Führer oder Kulturführer genießt die Privilegien und Vorteile, die von der Regierung und der lokalen Regierung gewährt werden oder auf die dieser Führer nach Kultur, Sitte und Tradition Anspruch hat.
          (d) Vorbehaltlich des Absatzes (c) dieser Klausel darf niemand gezwungen werden, Treue zu zahlen oder zu den Kosten für die Aufrechterhaltung eines traditionellen Führers oder Kulturführers beizutragen.
          (e) eine Person darf sich, während sie ein traditioneller Führer oder Kulturführer bleibt, nicht der Partisanenpolitik anschließen oder daran teilnehmen;
          (f) Ein traditioneller Führer oder Kulturführer darf keine administrativen, legislativen oder exekutiven Befugnisse der Regierung oder der lokalen Regierung haben oder ausüben.
     (4) Die Treue und Privilegien, die einem traditionellen Führer oder einem kulturellen Führer aufgrund dieses Amtes gewährt werden, gelten nicht als diskriminierende Praxis, die gemäß Artikel 21 dieser Verfassung verboten ist. Jede Sitte, Praxis, Verwendung oder Tradition in Bezug auf einen traditionellen Führer oder Kulturführer, die die in dieser Verfassung garantierten Rechte einer Person beeinträchtigt, gilt nach diesem Artikel als verboten.
     (5) Um Zweifel zu vermeiden, wird davon ausgegangen, dass die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung bestehende Institution eines traditionellen Führers oder Kulturführers gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung besteht.
     (6) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet "traditioneller Führer oder kultureller Führer" einen König oder einen ähnlichen traditionellen Führer oder kulturellen Führer mit irgendeinem Namen, der sich aus der Tatsache der Geburt oder Abstammung gemäß den Bräuchen, Traditionen, Nutzung oder Zustimmung der von diesem traditionellen oder kulturellen Führer geführten Personen.

Geschichte der Omukama der Bunyoro-Kitara-Dynastien

Die Babiito-Dynastie

Der Bachwezi-Dynastie folgte die Babiito-Dynastie des heutigen Omukama von Bunyoro-Kitara. Jeder Versuch, die Daten dieser oder einer anderen Dynastie vorher zu bestimmen, ist reine Vermutung; da es zu diesem Zeitpunkt keine schriftlichen Aufzeichnungen gab. Moderne Historiker setzen den Beginn der Babiito-Dynastie um die Zeit der Invasion von Bunyoro durch die Luo aus dem Norden. Der erste Mubiito (Singular) König war Isingoma Mpuga Rukidi I, dessen Regierungszeit um das 14. Jahrhundert liegt. Bisher gab es insgesamt 27 Babiito-Könige von Bunyoro-Kitara.

Quelle: Die offizielle Bunyoro-Kitara Kingdom-Website

Liste der Omukamas der Babiito-Dynastie

Verweise