Abschnitt 51 (xi) der Verfassung von Australien - Section 51(xi) of the Constitution of Australia

Abschnitt 51 (xi) der Verfassung von Australien , ein Unterabschnitt von Abschnitt 51 , räumt dem Commonwealth die Befugnis ein, Gesetze für "Volkszählungen und Statistiken" zu erlassen.

Hintergrund

Die erste Version der Verfassung enthielt eine Volkszählungsbefugnis. Ihre Aufnahme war nicht umstritten. Es kann als eine Klasse von "Nationalitätsmächten" angesehen werden, die die Grundmächte widerspiegeln, die eine "Nation" als besitzend ansah (ähnliche Nationalitätsmächte würden die Währungsmacht , die Gewichts- und Maßmacht und die Postmacht einschließen ).

Australische Kolonien hatten Statistiken aus Siedlungen gesammelt. Die erste gleichzeitige Volkszählung wurde 1881 im Rahmen der Volkszählung des britischen Empire in ganz Australien durchgeführt .

Im Dezember 1905 verabschiedete die Commonwealth-Regierung das Volkszählungs- und Statistikgesetz von 1905 .

Die erste Commonwealth-Volkszählung nach der Föderation wurde 1911 durchgeführt (obwohl 1901 eine gleichzeitige staatliche Volkszählung durchgeführt wurde).

Das Australian Bureau of Statistics ist die Commonwealth-Agentur, die für Volkszählungen und Statistiken zuständig ist.

Verwandte Verfassungsabschnitte

Abschnitt 24 besagt, dass die Anzahl der Mitglieder im Repräsentantenhaus pro Staat auf der Grundlage der auf der Bevölkerung basierenden Quoten basiert, die auf den "neuesten Statistiken des Commonwealth" basieren (s. 24 (i) und s. 24 (ii)). Abschnitt 24 zeigt die klare Absicht, dass das Commonwealth Abschnitt 51 (xi) verwenden würde, um Volkszählungen durchzuführen und Informationen zu sammeln, anstatt die Angelegenheit den Staaten zu überlassen.

In Abschnitt 127 heißt es: "Bei der Berechnung der Anzahl der Menschen ... sollten Ureinwohner nicht gezählt werden." Dieser Abschnitt wurde von entfernt ein Referendum zur Änderung der Verfassung , die wurde im Jahr 1967 statt .

§ 127 verwendete nicht das Wort "Volkszählung" oder "Statistik" - die Sprache von s. 51 (xi). In einem zielgerichteten Ansatz zeigten die Debatten in den Verfassungskonventionen, dass der klare Zweck von Abschnitt 127 darin bestand, Abschnitt 24 zu begrenzen. Abschnitt 127 verhinderte, dass die Anzahl der australischen Aborigines in den Berechnungen für die Anzahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses verwendet wurde . § 127 war insofern eine recht enge Bestimmung, als das Wort "Statistik" nicht verwendet wurde. Dementsprechend erlaubte Abschnitt 51 (xi) dem Commonwealth weiterhin, Statistiken über Aborigines zu sammeln, was es nach Bevölkerungszahlen tat.

Verweise