Resolution 984 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen - United Nations Security Council Resolution 984

Resolution 984 des UN- Sicherheitsrats
Lokalisierung von Nuklearwaffen.svg
Lokalisierung von Atomwaffen in der Welt
Datum 11. April 1995
Treffen Nr. 3.154
Code S/RES/984 ( Dokument )
Gegenstand Nichtverbreitung
Abstimmungszusammenfassung
Ergebnis Angenommen
Zusammensetzung des Sicherheitsrats
Ständige Mitglieder
Nichtständige Mitglieder

Vereinten Nationen die Resolution 984 , einstimmig 1995 am 11. April angenommen hat der Rat Zusicherungen nicht Atomwaffenstaaten , die Vertragsstaaten des waren Atomwaffensperrvertrag (NPT) gegen die Bedrohung durch die Verbreitung von Atomwaffen .

Der Sicherheitsrat erklärte, dass alle Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Gefahr eines Atomkriegs zu vermeiden, die Verbreitung von Atomwaffen zu verhindern, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern und die Bedeutung des NVV zu fördern. Es erkannte das Interesse von Ländern ohne Atomwaffen an, Sicherheitszusicherungen zu erhalten, und dass die aktuelle Resolution ein Schritt in diese Richtung sei.

Die ständigen Mitglieder des Rates (die alle im Besitz von Atomwaffen waren) hatten Nichtnuklearländern, die Teil des NVV waren, beim ersten Mal Sicherheitszusicherungen gegeben. Der Sicherheitsrat erkannte die Notwendigkeit an, Nichtnuklearwaffenstaaten Zusicherungen zu geben, und dass die ständigen Mitglieder des Rates gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen handeln , falls ein Land bedroht oder angegriffen wird Atomwaffen. Er erkannte auch an, dass die ständigen Mitgliedstaaten den Sicherheitsrat auf solche Vorfälle aufmerksam machen würden. In jedem Fall würde Hilfe bei Ermittlungen und geeigneten Maßnahmen zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geleistet. Ferner würden Maßnahmen ergriffen, um auf Ersuchen eines betroffenen Landes technische, medizinische, wissenschaftliche oder humanitäre Hilfe zu leisten . Darüber hinaus würden geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Entschädigungen nach Aggressionsfällen empfohlen und die Absicht einiger Länder, einem betroffenen Land Soforthilfe zu leisten, wurde vom Rat begrüßt.

Alle Länder wurden gemäß Artikel VI des NVV aufgefordert, Abrüstungsmaßnahmen und einen Vertrag über die vollständige Abrüstung unter internationaler Kontrolle auszuhandeln. Es bekräftigte auch das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta im Falle eines Angriffs auf ein Land.

Gemäß Resolution 984 würden Frankreich, Russland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten unter der Bedingung keine Atomwaffen gegen einen nichtnuklearen Vertragsstaat des NVV einsetzen, außer bei einem Angriff auf diesen; nur Chinas Zusicherungen, keine Atomwaffen einzusetzen, waren bedingungslos.

Siehe auch

Verweise

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